Satzung des Heimatvereins Volkacher Mainschleife e.V. Kultur und Geschichte
in der Fassung von 2004
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen >> Heimatverein Volkacher Mainschleife e.V. Kultur und Geschichte << und hat seinen Sitz in Volkach. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz >> eingetragener Verein <<, in abgekürzter Form >> e.V. <<.
Er ist Gruppenmitglied im Frankenbund.
§ 2 Zweck
Der Heimatverein Volkacher Mainschleife e.V. Kultur und Geschichte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >> steuerbegünstigte Zwecke << der Abgabenordnung. Aufgabe des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Er will insbesondere bei den Bürgern der Volkacher Mainschleife die >> Liebe zur Heimat << wecken und vertiefen sowie die bodenständige Eigenart, das Brauchtum und die Sitten pflegen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
a) durch Erforschung, Sammlung und Sicherung der Geschichte und Kulturlandschaft der Mainschleife sowie durch Förderung entsprechender Veröffentlichungen.
b) Des weiteren fördert der Heimatverein Volkacher Mainschleife e.V. Kultur und Geschichte ideell und materiell die steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von gemeinnützig anerkannten Körperschaften des privaten Rechts (Vereine). Dies erfolgt insbesondere durch finanzielle Zuwendungen und durch Sachzuwendungen sowie durch persönliche Mithilfe der Mitglieder beim Betrieb und Unterhalt des Museums Barockscheune der Stadt Volkach und dessen Einrichtungen.
Der Heimatverein Volkacher Mainschleife e.V. Kultur und Geschichte ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützen und fördern wollen und sich insbesondere in aktiver Weise dafür einzusetzen bereit sind.
2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung durch Beschluss der Vorstandschaft. Ein abgewiesener Bewerber kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beantragen. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein endet:
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss schriftlich bis spätestens 1. Oktober eines Jahres erklärt werden.
3) Der Ausschluss ist bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich, er erfolgt durch die Vorstandschaft. Gegen den Beschluss ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Verwendung des Vereinsvermögens
1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und seine Fälligkeit werden in der jährlichen Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 7 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, Anträge zur Erreichung der Vereinszwecke zu stellen.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
1. die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und des Kassenberichts;
2. die Entlastung der Vorstandschaft;
3. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und seiner Fälligkeit;
4. die Aufnahme von Krediten;
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen:
6. alle 3 Jahre: die Wahl der Vorstandschaft und zweier Kassenprüfer.
Durch Ziffer 4. ist der Vorstand in seiner Vertretungsbefugnis nicht beschränkt.
2) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Zuruf oder Zeichen oder, auf Antrag, durch geheime Abstimmung.
3) Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage zuvor schriftlich einzuladen. Soll die Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung beschließen, so muss in der Einladung darauf hingewiesen werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Vorstandschaft bei Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich beantragen.
§ 11 Protokollführung
Über die Versammlungen und Vorstandssitzungen hat der Schriftführer Protokoll zu führen und durch den ersten Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.
§ 12 Vorstandschaft
1) Die Vorstandschaft besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden,
2. dem zweiten Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassenwart.
2) Der Verein wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden allein vertreten. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
3) Die Einladung zu den Sitzungen der Vorstandschaft kann auch mündlich erfolgen.
§ 13 Ausschüsse
Für besondere Aufgaben kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse wählen, welche die Vorstandschaft beraten und unterstützen.
Bei Bedarf kann auch die Vorstandschaft in der Zeit zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen solche Ausschüsse berufen sowie Fachleute zu ihrer Beratung beiziehen.
§ 14 Auflösung
1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
2) Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins durch die einberufene Mitgliederversammlung nicht möglich, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
3) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
4) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
5) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Volkach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.